Ärgernis der Woche: Weiterbelieferungsvereinbarungen mit dem Insolvenzverwalter ohne „VVV“

Wenn der (vorläufige) Insolvenzverwalter Weiterbelieferung braucht, dann nehmen Sie bitte UNBEDINGT, IMMER und OHNE AUSNAHME den Mustervertrag „Verwaltungs-, Verfügungs- und Verwertungsvereinbarung („VVV“) zur Hand und kombinieren Sie die Weiterbelieferungsvereinbarung IMMER mit der Vereinbarung über die Handhabung Ihrer Kreditsicherheiten. Damit können Sie den Verwalter auf ein bestimmtes Procedere – und vor allem auf ein bestimmtes timing – bei der Identifizierung und Abgrenzung Ihrer Sicherheiten, der Abrechnung und der Auszahlung von Erlösen aus der Verwertung von Sicherheiten etc. festlegen. Danach haben Sie nie wieder eine Handhabe gegen den Verwalter. Und das kostet richtig Zeit und damit Geld – aber nicht den Verwalter!

Eine qualifizierte Beratung und Muster-Formulierungen bekommen Sie natürlich von unserer Kanzlei.

Bitte rufen Sie gerne an: 0228-30898-0

oder mailen Sie an: office@bbrenner.com

 

Ärgernis der Woche: Weiterbelieferungsvereinbarungen mit dem Insolvenzverwalter ohne „VVV“ Zuletzt aktualisiert: 09.01.2020 von Barbara Brenner

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