Gebrauchtwagenkauf: Standzeit von über zwölf Monaten vor Erstzulassung Sachmangel?

„Der BGH verhandelt am 29. Juni 2016, 10.00 Uhr, zum Thema Gebrauchtwagenkauf: Ist eine Standzeit von über zwölf Monaten vor Erstzulassung ein Sachmangel im Sinne von § 434 BGB?

In diesem Verfahren streiten die Parteien darüber, ob ein zwei Jahre und vier Monate nach der Erstzulassung verkaufter Gebrauchtwagen mangelhaft ist, weil das Fahrzeug zwischen Herstellung und Erstzulassung mehr als zwölf Monate gestanden hatte.

Der Kläger kaufte im Juni 2012 von der Beklagten, einer Kraftfahrzeughändlerin, einen Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 38.616 km zu einem Preis von 33.430 €. Im Kaufvertragsformular war unter der Rubrik „Datum der Erstzulassung lt. Fzg.-Brief“ der 18. Februar 2010 eingetragen. Ein Baujahr wurde nicht genannt. Später erfuhr der Kläger, dass das Fahrzeug bereits am 1. Juli 2008 hergestellt worden. Nach Ansicht des Klägers begründet diese Länge der Standzeit vor Erstzulassung (19 ½ Monate) einen Sachmangel des Kraftfahrzeugs. Er ist deshalb vom Kaufvertrag zurückgetreten und verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises. Zu Recht?

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen, die Revision allerdings ausdrücklich zugelassen.“

BGH, Pressemitteilung vom 11.05.2016 – VIII ZR 191/15